Anwalt Schmerzensgeld Hamburg Bergedorf

 Ich vertrete Sie als Anwalt für Verkehrsrecht in Hamburg Bergedorf, wenn Sie nach einem Unfall Schmerzensgeld fordern.   

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Rechtsanwalt Schmerzensgeld Bergedorf

Wenn Sie bei einem Unfall verletzt worden sind haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld. 
Die Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Schmerzensgeld findet sich in § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).  

Sie werden sich fragen was Sie tun müssen, um Schmerzensgeld zu bekommen und wie viel Schmerzensgeld Ihnen zusteht. Die Höhe des Schmerzensgeld für bestimmte Verletzungen ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Im Gesetzt steht, dass ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen ist. Aber was ist angemessen? Als Anwalt für Verkehrsrecht in Hamburg Bergedorf unterstütze ich Sie im Rahmen der Unfallschadenregulierung auch bei Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche. 

Verhalten nach einem Unfall 

Für die Geltendmachung und die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen ist es wichtig, dass Sie nach dem Unfall die Polizei und gegebenenfalls einen Krankenwagen alarmieren. Bei nicht so schweren Verletzungen sollten Sie möglichst umgehend nach dem Unfall einen Arzt aufsuchen. Der Verletzte muss nachweisen, dass der Unfall die Ursache der Verletzungen und der Beschwerden ist. Je mehr Zeit nach dem Unfall vergeht bis Sie einen Arzt aufsuchen, desto schwieriger ist dieser Nachweis zu führen. Die gegnerischen Versicherungen behaupten dann häufig, dass die Verletzungen nicht auf den Unfall beruhen. Wenn der Arzt unmittelbar nach dem Unfall die Verletzungen attestiert gelingt der Nachweis der Kausalität eher.    
 

Bezifferung der Schmerzensgeldhöhe  

Es gibt Schmerzensgeld Tabellen, zum Beispiel vom ADAC. In diesen Tabellen finden sich diverse Gerichturteile. An diesen Urteilen kann man sich bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes orientieren. 
 
Zu beachten ist aber, dass es bei der Höhe des Schmerzensgeldes immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Kriterien für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall sind zum Beispiel:    

  • Schwere der Verletzung
  • Krankenhausbehandlung notwendig oder nicht
  • Folge- oder Dauerschäden durch den Unfall
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit 


Wenn Sie mich nach einem Unfall damit beauftragen Schmerzensgeld von der gegnerischen Versicherung zu fordern, schreibe ich die Versicherung an. Ich teile der Versicherung mit, dass Sie bei dem Unfall verletzt worden sind. Sie müssen dann die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Nur wenn Sie die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, dürfen diese den Versicherungen eine Auskunft über die attestierten Verletzungen und über den Verlauf der Behandlung geben. Die Versicherungen fordern dann von den Ärzten die entsprechenden Atteste an und leite diese an mich weiter. Nach Erhalt der Atteste und nach Abschluss Ihrer Behandlung kann ich dann die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes beziffern.      
 

Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld  

Zahlen die Versicherungen kein oder zu wenig Schmerzensgeld, besteht die Möglichkeit die Versicherungen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verklagen. In diesem Fall würde ich für Sie eine Klage bei dem zuständigen Gericht einreichen.

Gerade bei einem Schleudertrauma bestreiten die Versicherungen oft, dass diese Verletzung durch den Unfall verursacht wurde. Anders als zum Beispiel bei einem gebrochenen Arm, ist ein HWS Syndrom nicht mit einem Röntgenbild nachzuweisen. Die Atteste der behandelnden Ärzte beruhen in der Regel auf den Angaben der Patienten.

Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass die behaupteten Verletzungen durch den Unfall entstanden sind. Dies lässt sich durch ein sogenanntes interdisziplinäres Gutachten nachweisen. Das Gericht würde im Streitfall ein Gutachten in Auftrag geben. Dann würde zunächst ein Sachverständiger prüfen, welche Verzögerungswirkung auf die Insassen des Autos bei dem Unfall eingewirkt haben. Danach würde ein weiterer Sachverständiger (Arzt) untersuchen, ob die behaupteten Verletzungen bei der festgestellten Verzögerungswirkung entstanden sein können. So ein Gutachten kostet ca. zwischen 4.000,- und 5.000,- Euro. Diese Kosten entstehen unabhängig von der Höhe des geforderten Schmerzensgeldes. Wenn aus dem Gutachten folgt, dass man durch den Unfall ein Schleudertraum erlitten hat, muss die gegnerische Versicherung alle Kosten, auch die für das Sachverständigengutachten, zahlen. Wenn der Gutachter aber zu dem Ergebnis kommt, dass es unwahrscheinlich ist, dass man bei dem Unfall verletzt wurde, muss der Kläger die Kosten zahlen.

Es ist deshalb von Vorteil, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die das Kostenrisiko trägt.           

Wenn in dem Gerichtsverfahren kein Vergleich geschlossen werden kann, muss der Richter mit einem Urteil entscheiden, ob und wenn ja wie viel Schmerzensgeld die Versicherung zahlen muss.

Ich berate und vertrete Sie, wenn Sie von der gegnerischen Versicherung nach einem Unfall Schmerzensgeld fordern wollen. Vereinbaren Sie einen Termin mit mir in meiner Kanzlei am Schlosspark in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf.   

Rechtsanwalt Freytag in Hamburg Bergedorf

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KANZLEI FÜR VERKEHRSRECHT-SCHMERZENSGELD  / Rechtsanwalt Frank Freytag in Hamburg - Bergedorf / Tel. 040 73506935 / KONTAKT

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