Autokauf
Automobilrecht Hamburg Bergedorf
Wenn Sie Ärger mit Ihrem Gebrauchtwagen haben, unterstütze ich Sie als Anwalt bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Ich berate Sie als Rechtsanwalt in Hamburg Bergedorf zu allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Autokauf. Ich berate und vertrete sowohl Autohändler als auch Käufer.
Ich berate und vertrete Sie auch wenn nach dem Kauf eines Oldtimers oder Youngtimers rechtliche Probleme auftreten sollten. Als Student habe ich an meinen Triumph Spitfire und Mini geschraubt. Seitdem habe ich diverse Youngtimer besessen und gefahren.
Bei Kauf eines Gebrauchtwagens kommt es darauf an, ob Sie das Auto von einem Händler oder von Privat gekauft haben.
Der private Verkäufer darf durch eine Klausel im Kaufvertrag die gesetzlich vorgesehene Sachmängelhaftung ausschließen. Ein Sachmängelhaftungsausschluss ist beim privaten Autoverkauf auch üblich. Der Verkäufer muss dann nicht für Mängel an dem Fahrzeug haften. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der Autohändler kann die Gewährleistung nur gegenüber gewerblichen Käufern ausschließen. Er kann die Gewährleistung vertraglich aber nicht ausschließen, wenn er das Fahrzeug an eine Privatperson verkauft. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Diese kann vertraglich auf 1 Jahr reduziert werden. Nicht nur Autohändler sind zur Gewährleistung verpflichtet. Auch selbstständige Unternehmer wie Handwerker, Rechtsanwälte oder beispielsweise Architekten müssen dem Käufer eine Gewährleistung geben, wenn sie ihren Firmenwagen verkaufen.
Wenn das Auto nach dem Kauf einen Defekt hat, ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Defekt um einen Sachmangel oder um üblichen Verschleiß handelt. Wenn der Defekt auf üblichen Verschleiß beruht, haftet der Verkäufer nicht.
Ferner muss der Mangel bei Fahrzeugübergabe vorgelegen haben, um in die Sachmängelhaftung zu fallen. In den ersten 6 Monaten gilt eine Beweiserleichterung. Wenn in den ersten 6 Monaten ein Mangel auftritt, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass dieser Mangel schon bei Übergabe bestanden hat. Der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen. Nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Wenn feststeht, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, der bei Übergabe vorlag, hat der Käufer einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Er darf nicht selber die Reparatur veranlassen.
Wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat, kann der Käufer sofort Minderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Häufig werden gebrauchte Autos mit einer Gebrauchtwagengarantie verkauft. Der Verkäufer muss aber keine Gebrauchtwagengarantie geben oder vermitteln, dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Bei einem Defekt ist zu prüfen, ob die Reparatur von der Garantie abgedeckt ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, bestehen weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt zu allen Fragen rund um den Autokauf, egal ob es sich um einen jungen Gebrauchtwagen, Youngtimer oder Oldtimer handelt. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir in meiner Kanzlei am Schlosspark in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf bei Hamburg.
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Rechtsanwalt Freytag in Hamburg Bergedorf
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