Anwalt für Familienrecht in Bergedorf
Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf berate und vertrete ich Eheleute bei einer Trennung und Scheidung.
Kanzlei für Familienrecht in Bergedorf
Einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt in Bergedorf ist das Familienrecht. Seit der Gründung unserer Kanzlei im Jahr 1999 in Hamburg Bergedorf habe ich zahlreiche Fälle aus dem Familienrecht erfolgreich bearbeitet. Gerne unterstütze ich Sie bei einer Trennung und Scheidung als Anwalt für Familienrecht in Bergedorf mit meiner langjährigen Berufserfahrung. Die Kanzlei für Familienrecht befindet sich in verkehrsgünstiger Lage von Bergedorf.
Rechtsanwalt Familienrecht Bergedorf
Wollen Sie sich trennen oder die Scheidung einreichen? Suchen Sie einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf? Dann wenden Sie sich gerne an mich. Ich habe mich u.a. auf das Familienrecht spezialisiert und vertrete Sie als Scheidungsanwalt bei einer Trennung und im Scheidungsverfahren.
Wenn sich eine Trennung und Scheidung nicht vermeiden lässt, werden Sie vermutlich viele Fragen haben:
- was wird aus den gemeinsamen Kindern und wo werden diese in Zukunft leben?
- wer haftet für etwaige Schulden?
- was wird aus dem gemeinsamen Haus?
- wer bleibt in der Wohnung und wer muss ausziehen?
- ich bin finanziell abhängig von meinem Partner, muss er mir Unterhalt zahlen?
Wer nicht weiß, was im Falle einer Trennung finanziell oder rechtlich auf ihn zukommt wird in dieser schwierigen Situation vielleicht die falschen Entscheidungen treffen. Ich berate Sie als Rechtsanwalt für Familienrecht über die rechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung.
Eine Trennung oder Scheidung ist immer ein gravierender Einschnitt im Leben. Eine Scheidung kann leider auch sehr kompliziert sein. Häufig kostet schon der erste Schritt, einen Rechtsanwalt für Familienrecht aufzusuchen, eine gewisse Überwindung. Gerade im Familienrecht ist daher nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch Einfühlungsvermögen gefragt um eine gute Lösung zu erzielen. In dieser für die Beteiligten schwierigen Zeit ist es wichtig, dass Sie einen kompetenten und im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben. Ich versuche immer für meine Mandanten und gegebenenfalls für die gemeinsamen Kinder die beste Lösung zu finden.
Am Anfang einer Beziehung und Ehe ist die Liebe groß, man zieht zusammen, gemeinsame Kinder kommen auf die Welt, ein Haus wird gekauft und man plant eine gemeinsame Zukunft. Wenn dann der Traum mit dem Partner zusammen alt zu werden platzt und eine Trennung und Scheidung bevorsteht gibt es vieles zu regeln.
Mit dem Ende einer Ehe kommt häufig leider auch der Streit. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder oder die gemeinsame Immobilie sind häufige Streitpunkte. Wer bekommt die Eigentumswohnung oder das Haus? Wer zahlt einen Kredit weiter? Als Rechtsanwalt für Familienrecht kenne ich mich mit solchen Situationen aus und stehe Ihnen in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf mit Rat und Tat zur Seite.
Es ist sinnvoll einen "Rosenkrieg" zu vermeiden. Ich bemühe mich mit Ihnen zusammen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, wenn möglich ohne Streit und ohne gerichtliche Auseinandersetzung. Eine einvernehmliche Trennung und Scheidung bietet viele Vorteile, so sind zum Beispiel die Kosten deutlich geringer als bei einer langwierigen und streitigen Scheidung.
Egal ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Streit oder um eine streitige Scheidung handelt, ich werde mich für Sie einsetzten und vertrete Ihre Rechte und Interessen in einem Scheidungsverfahren.
Wie ich Sie als Anwalt für Familienrecht in Bergedorf unterstützen kann
Ich vertrete Sie als Anwalt im Familienrecht:
- bei einer Ehescheidung mit Versorgungsausgleich
- in isolierten Unterhalts- und Sorgerechtsverfahren
- in Scheidungsverbundverfahren, in denen Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Hausratsverteilung und Wohnungszuteilung zu regeln sind.
Ich vertrete Sie mit viel Verständnis, fachlichem Know-how und Empathie. Bei einer Beratung in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf nehme ich mir Zeit für Ihre Anliegen und erörtere mit Ihnen das weitere Vorgehen. Ich binde Sie in das Scheidungsverfahren mit ein. Bevor ich einen Schriftsatz an das Familiengericht oder an einen Kollegen rausschicke, bekommen Sie das Schreiben vorab zu Ihrer Kenntnisnahme. Erst wenn Sie mir „grünes Licht“ geben versende ich die Schreiben.
Wenn Sie auf der Suche nach einem Anwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf Google bemühen werden Sie eine Vielzahl von Einträgen und bezahlten Werbeanzeigen finden. Wenn Sie „Scheidungsanwalt Bergedorf“ bei Google eingeben erhalten Sie ungefähr 132.000 Ergebnisse. Wahrscheinlich wird Ihnen dies bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt in Hamburg Bergedorf nicht viel weiterhelfen. Gerade im Familienrecht ist das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten besonders wichtig. Im Familienrecht geht es häufig um sehr persönliche und intime Angelegenheiten. In einem ersten Beratungsgespräch in meinem Büro in Hamburg Bergedorf haben Sie die Möglichkeit mich kennen zu lernen und zu sehen ob die Chemie stimmt. Danach können Sie entscheiden, ob Sie mich mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen wollen.
Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht
Auch im Familienrecht ist es möglich bei niedrigen und mittleren Einkünften Verfahrenskostenhilfe vom Staat zu erhalten. Im Rahmen einer Erstberatung prüfe ich für Sie unverbindlich die Möglichkeiten der Bewilligung der staatlichen Kostenübernahme. Auch bei der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren oder ein anderes familienrechtliches Verfahren bin ich Ihnen gerne behilflich.
Familienrecht Hamburg Bergedorf
Neuigkeiten und Informationen im Familienrecht
In regelmäßigen Abständen veröffentliche ich unter der Rubrik News im Familienrecht interessante Neuigkeiten und Urteile zum Familienrecht.
Unter den folgenden Rubriken erhalten Sie weitere Informationen:
Kanzlei am Schlosspark -Familienrecht-
- Scheidungsanwalt in Hamburg Bergedorf
- Trennung
- Scheidung
- Zugewinn
- Unterhalt
- Umgangsrecht
- langjährige Erfahrung
- transparente Kosten und faire Gebühren
- Hamburg Bergedorf und Wentorf
Sie haben noch Fragen? Rufen Sie mich unverbindlich an. Bei einer Erstberatung in meinem Büro in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf kläre ich mit Ihnen, wie ich Ihnen helfen kann. Ich freue mich auf Ihren Anruf. Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht schicken.
Trennung
Eine Trennung ist auch innerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses möglich. Erforderlich ist die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Man darf zum Beispiel nicht mehr für den Partner kochen oder die Wäsche waschen. Es muss in getrennten Zimmern übernachtet werden. Auch eine wirtschaftliche Trennung hat zu erfolgen.
Der Auszug aus der ehelichen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus ist der beste Beweis für eine Trennung. Ansonsten sollten Sie Ihrem Ehepartner schriftlich nachweisbar mitteilen, dass Sie sich getrennt haben.
In einem Beratungsgespräch in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf kläre ich mit Ihnen zusammen, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Auf Wunsch kann ich Ihren Partner anschreiben und ihm mitteilen, dass Sie sich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen wollen. Mit diesem Schreiben können Sie dann später nachweisen, wann Sie sich spätestens von Ihrem Ehepartner getrennt haben.
Ein kurzeitiger Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht. Solche Versöhnungsversuche haben keinen Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres.
Für weitere Auskünfte zu den Themen Trennung und Scheidung stehe ich Ihnen als Anwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf gerne zu Verfügung. Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit mir.
Scheidung
Das Scheitern der Ehe wird bei der einverständlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB durch das einjährige Getrenntleben unwiderlegbar vermutet. Wird das Trennungsjahr nicht eingehalten, wird der Scheidungsantrag als unbegründet abgewiesen.
Das Trennungsjahr soll die Eheleute vor einer übereilten Entscheidung schützen und ihnen die Möglichkeit geben sich zu versöhnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Eine sogenannte Härtefallscheidung ist möglich, wenn es einem nicht zumutbar ist an der Ehe länger festzuhalten.
Hält ein Ehegatte an der Ehe fest, handelt es sich um eine streitige Scheidung, in der die normalen Beweislastregeln zur Anwendung kommen. Der Antragsteller muss dann beweisen, dass die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben.
Nach einer dreijährigen Trennungszeit wird das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs, BGB unwiderlegbar vermutet.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann bei dem zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden. In Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten sein muss. Zudem ist es im Rahmen einer Scheidung von Vorteil, wenn ein erfahrener Anwalt für Familienrecht Ihre Interessen vertritt.
Wenn die Beteiligten sich einig sind und kein Streit besteht reicht es aus, wenn einer der beiden Eheleute einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere kann dann zwar keine eigenen Anträge in dem Scheidungsverfahren stellen, kann aber dem Scheidungsantrag zustimmen. Dies ist ausreichend damit die Ehe geschieden werden kann. Das Scheidungsverfahren ist dann günstiger, weil die Gebühren für den Rechtsanwalt nur einmal anfallen. Im Rahmen einer Erstberatung kläre ich mit Ihnen zusammen, ob dies auch in Fall in Frage kommt.
In einem Scheidungsverfahren stelle ich als Ihr Anwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf die entsprechenden Anträge bei Gericht und vertrete Sie in der mündlichen Verhandlung vor Gericht.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn Sie Fragen zu einem Scheidungsverfahren haben.
Trennungs- und Nachehelicher Unterhalt
Bei einer Trennung und Scheidung wird häufig über den Unterhalt gestritten, sei es um Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt.
Bei einer Trennung und Scheidung haben viele Angst um ihre finanzielle Existenz. Wovon soll der Lebensunterhalt bestritten werden? Wovon soll zum Beispiel die Miete bezahlt werden? Es stellt sich die Frage ob und wenn ja wie lange Unterhalt zu zahlen ist und wie hoch der zu zahlende monatliche Unterhalt ist. Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass Sie bei einer Trennung und Scheidung nicht plötzlich vor dem Nichts stehen.
Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann ein Ehepartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Entsprechendes gilt auch für den getrennt lebenden Lebenspartner.
Trennungsunterhalt wird grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet.
Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Wenn beide Eheleute berufstätig sind wird zur Berechnung des Unterhalts in der Regel die Differenzmethode zur Berechnung des Unterhalts angewandt. Man ermittelt zunächst das bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute. Die Differenz zwischen den beiden Einkommen ist dann für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts maßgeblich. 3/7 des Differenzbetrages ist der zu zahlende monatliche Unterhalt.
Beispiel:
- monatliches bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemannes: 3.500,- Euro
- monatlich bereinigtes Nettoeinkommen der Frau: 2.000,- Euro
- Differenz: 1.500,- Euro
- 3/7 der Differenz: 642,86 Euro
In diesem Fall müsste der Ehemann seiner Frau einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 642,86 Euro zahlen.
Wenn die Ehe geschieden ist besteht nur noch in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Dies kann zum Beispiel bei der Betreuung eines Kindes der Fall sein. Wenn das Kind älter wird, kann die Verpflichtung bestehen wieder eigenes Einkommen zu erzielen.
Bei der Frage ob und wenn ja wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, spielt es eine Rolle ob ehebedingte Nachteile vorliegen oder nicht. Wenn die Eheleute zum Beispiel die Absprache getroffen haben, dass sich die Frau um die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmert und dem Ehemann den Rücken freihält, können ehebedingte Nachteile vorliegen. Die Ehefrau hat in dieser Konstellation möglicherweise nicht die Karriere gemacht, die sie ohne die Kindererziehung gemacht hätte. Auch die Dauer der Ehe spielt bei der Frage wie lange Unterhalt zu zahlen ist eine Rolle.
Letztlich muss auch die Leistungsfähigkeit desjenigen, der den Unterhalt zu zahlen hat berücksichtigt werden.
Wenn Sie unterhaltsberechtigt sind, fordere ich den zu Zahlung von Unterhalt Verpflichteten auf eine Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Ich berechne für Sie die Höhe des zu zahlenden Unterhalts und setzte Ihren Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegebenenfalls gerichtlich durch.
In einem Beratungsgespräch in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf oder in meiner Zweigstelle in Wentorf erörtere ich mit Ihnen welche Unterhaltsansprüche Sie haben und wie diese durchzusetzen sind.
Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen, überprüfe ich für Sie, ob die geforderte Höhe korrekt ist und wie lange Sie Unterhalt zahlen müssen.
Wenn Fragen zum Thema Unterhalt haben, vereinbaren Sie einen Termin mit mir.
Kindesunterhalt
Unterhalt für minderjährige Kinder:
Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat den Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung zu leisten, der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen.
Unterhalt für volljährige Kinder:
Die Aufteilung in Natur- und Barunterhalt entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Dann sind beide Elternteile verpflichtet Barunterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich jeweils nach dem Einkommen, das den Eltern zur Verfügung steht.
Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts:
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie sich auf der Seite Dokumente herunterladen. In dieser Tabelle gibt zwei Kriterien die für die Berechnung des Unterhalts maßgeblich sind:
- das Alter der Kinder
- die Höhe des Einkommens
Je älter die Kinder werden und je höher das Einkommen ist, desto höher ist der zu zahlende Kindesunterhalt.
In jeder Altersgruppe gibt es einen Betrag, der den zu zahlenden Mindestunterhalt festsetzt.
Bei minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass derjenige der Unterhalt zu zahlen hat alles tun muss um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Notfalls muss man neben seiner Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit ausüben, um genug Geld zu verdienen. Die Rechtsprechung stellt hier sehr hohe Anforderungen.
Haben Sie ein Kind, für das Sie Unterhalt fordern oder fordert ein Kind von Ihnen Unterhalt? Gerne bin ich Ihnen als Rechtsanwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf bei der Berechnung und gegebenenfalls Durchsetzung des Anspruches auf Zahlung von Kindesunterhalt behilflich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Zugewinnausgleich
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das Gesetz geht davon aus, dass an dem Vermögen, das während der Ehezeit erwirtschaftet wurde, beide Ehegatten hälftig partizipieren sollen.
Anders als der Versorgungsausgleich wird der Zugewinnausgleich nicht mit der Scheidung von Amts wegen mit geregelt. Der Ehepartner muss also aufgefordert werden eine Auskunft über sein Vermögen zu geben, so dass der Zugewinn berechnet und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches ist für beide Ehegatten getrennt auszurechnen, welchen Wertzuwachs ihr Vermögen von dem Zeitpunkt der Heirat (Anfangsvermögen) bis zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages (Endvermögen) hat.
Hat der Mann zum Beispiel ein Anfangsvermögen von 50.000,- Euro und ein Endvermögen von 150.000,- Euro, beträgt der Zugewinn 100.000,- Euro. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs muss er die ½ des Zugewinns, nämlich 50.000,- Euro an seine Frau abgeben. Hätte die Frau keinen Zugewinn erzielt, müsste sie nichts an den Ehemann zahlen.
Eine Erbschaft oder Schenkung in der Ehezeit wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und fällt damit nicht in den auszugleichenden Zugewinn. Die Erbschaft oder die Schenkung bleiben damit neutral. Wenn aber das geerbte Haus z.B. in der Ehezeit im Wert steigt, so ist diese Wertsteigerung auszugleichen.
Unter der Seite Güterrecht erhalten Sie Informationen zu den Güterständen.
Bei allen Fragen zum Zugewinnausgleich berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf oder in meiner Zweigstelle in Wentorf. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich betrifft Ihre Rente. Durch den Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung alle Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen Ehejahren zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt. Das bedeutet, dass die gesetzlichen und privaten Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben worden sind, jeweils zu ½ geteilt werden.
Derjenige Ehepartner, der höhere Anwartschaften erworben hat muss also mehr an seinen Ehepartner abgeben als er von ihm erhält.
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich durchzuführen. Durch einen Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich aber ausgeschlossen werden. Bei einer kurzen Ehe, wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre gedauert hat, findet der Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs.3 Versorgungsausgleichsgesetz nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, dauert ein Scheidungsverfahren in der Regel nur wenige Monate.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen Sie einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Diesen Fragebogen können Sie hier downloaden.
Wenn Sie Fragen zum Versorgungsausgleich haben, kläre ich diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin.
Wohnungszuweisung
Nach § 1361 b BGB kann ein vom anderen Ehegatten getrenntlebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härt zu vermeiden.
Die Nutzung der Ehewohnung kann durch das Gericht bei einer Trennung oder während des Getrenntlebens geregelt werden.
§ 1361 b BGB gilt dabei nur für die Zuweisung der ehelichen Wohnung während der Trennung während § 1568 a BGB die Zuweisung für die Zeit nach der Scheidung regelt.
Wenn die Differenzen und Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner zu groß werden, stelle ich für Sie bei Gericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Wohnungszuweisung haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit mir.
Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht
Grundsätzlich üben beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus.
Das Sorgerecht beinhaltet die Aufgabe beider Eltern Entscheidungen im Namen des Kindes zu treffen, es zu pflegen und seinen Lebensweg zu gestalten. Die elterliche Sorge betrifft zum Beispiel die Schulwahl, die religiöse Orientierung und im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles, welche medizinischen Eingriffe oder Therapien das Kind bekommen soll.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1626 Abs. 2 BGB ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge. Es beinhaltet das Recht darüber zu bestimmen, wo sich das Kind für gewöhnlich aufhält, insbesondere bei welchem Elternteil es wohnt.
Wenn sich die Eltern darüber einig sind die gemeinsame Sorge nicht beibehalten zu wollen, besteht die Möglichkeit einem Elternteil die Alleinsorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu übertragen. Im Streitfall muss das Familiengericht eine Entscheidung zum Sorgerecht treffen.
Das Umgangsrecht regelt den Umgang des Kindes mit seinen leiblichen Eltern. Eltern haben gegenüber ihrem Kind sowohl ein Umgangsrecht als auch eine Umgangspflicht.
Das Kindeswohl ist bei einer Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, zum Sorgerecht oder zum Umgangsrecht der entscheidende Faktor. Das Kindeswohl steht im Zentrum jeder Sorgerechtsentscheidung. Ich unterstütze Sie dabei die für Sie und Ihr Kind beste Lösung zu finden. Gegebenenfalls beantrage ich bei dem Familiengericht das Sorgerecht auf Sie alleine zu übertragen.
Wenn Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben oder Hilfe zu diesem Themenkomplex benötigen vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Gewaltschutzgesetz
In einer Ehe oder einer Partnerschaft werden Frauen und Kinder, manchmal auch Männer Opfer von häuslicher Gewalt. Bei einer Trennung und Scheidung kommt es häufig zu Streitigkeiten, insbesondere wenn Alkohol mit im Spiel ist.
Das Gewaltschutzgesetz schützt Opfer von Gewalt. Das Gewaltschutzgesetz kommt nicht erst zur Wirkung, wenn Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt werden, sondern bereits bei der Drohung mit solchen Verletzungen. Die Anordnung gerichtlicher Maßnahmen können auch bei anderen Belästigungen wie wiederholtem Nachstellen (Stalking) oder auch bei telefonischer Verfolgung beantragt werden.
Um drohende oder weitere Gewalt zu verhindern, kann das Gericht in dringenden Fällen auch im Eilverfahren einstweilige Anordnungen erlassen.
Werden die gerichtlichen Anordnungen verletzt, kann der Täter oder die Täterin mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
Auf Antrag kann ein Familiengericht Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn Sie das Opfer von häuslicher Gewalt werden.
Die Anträge auf richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz werden bei dem zuständigen Familiengericht gestellt.
Bei akuter Bedrohung sollten Sie sofort die Polizei verständigen. Die Polizisten sind verpflichtet, den Täter oder die Täterin notfalls mit Gewalt aus Ihrer Wohnung zu weisen.
Wenn Sie das Opfer von Gewalt werden, gibt es Möglichkeiten sich gegen den Täter zu wehren. Hierbei helfe ich Ihnen gerne. Ich stelle bei dem zuständigen Familiengericht die notwendigen Anträge für Sie.
Vereinbaren Sie einen Termin.
Abstammungsrecht, Vaterschaftsanfechtung
Wer gesetzlich als Vater gilt, weil er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1600 BGB), kann die Vaterschaft gerichtlich anfechten.
Dies muss innerhalb von zwei Jahren geschehen, nachdem von den Umständen Kenntnis erlangt wurde, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Vor Gericht müssen die Zweifel an der Vaterschaft plausibel gemacht werden. Dies können die Ergebnisse eines Vaterschaftstests, aber auch die Kenntnis von einer außerehelichen Beziehung der Frau sein. Vermutungen oder Zweifel, wegen einer fehlenden Ähnlichkeit des Kindes mit dem Vater, reichen regelmäßig nicht aus.
Wenn das Fehlen einer biologischen Vaterschaft durch Durchführung einer Anfechtungsklage festgestellt wurde, entfallen sämtliche Rechtsfolgen der Vaterschaft. Kindesunterhalt muss dann nicht mehr gezahlt werden. Wenn Sie eine Beratung von einem Anwalt für Familienrecht zu diesem Themenkomplex benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Wenn beide Beteiligte in dem Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, besteht die Möglichkeit, dass in dem Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart wird. Diese wird in der mündlichen Verhandlung protokolliert.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Beteiligten zum Beispiel auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder des Zugewinnausgleichs verzichten. Es können auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Kindesunterhalt vereinbart werden.
Vor einer mündlichen Verhandlung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch bei einem Notar geschlossen werden.
Zu den Möglichkeiten und der Ausgestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung berate ich Sie in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf bei Hamburg. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir.
Einstweilige Anordnung
Im Familienrecht muss es manchmal schnell gehen. Deshalb gibt es den einstweiligen Rechtsschutz. Die Rechtsgrundlage ist im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in den §§ 49 folgende geregelt.
Es besteht die Möglichkeit bei dem Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum Beispiel bei folgen Verfahren möglich:
- Gewaltschutzsachen
- Unterhaltsverfahren
- Kindschaftssachen
- Familienstreitsachen
Ziel einer einstweiligen Anordnung ist es möglichst schnell eine Regelung zu finden, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist".
Wenn zum Beispiel die Gefahr besteht, dass ein Elternteil sich mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland absetzten will, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden, mit der es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus Deutschland auszureisen. In diesem Zusammenhang kann auch beantragt werden, dass eine Grenzsperre erlassen wird.
Auch in Gewaltschutzsachen ist es manchmal notwendig, dass eine gerichtliche Entscheidung schnell herbeigeführt wird. Wenn ein Ehepartner den anderen bedroht oder ihm gegenüber gewalttätig wird kann so zum Beispiel schnell erreicht werden, dass der gewalttätige Ehepartner aus der Wohnung gewiesen wird.
Wenn eine vom Kindesvater getrenntlebende Mutter für ihr Kind einen Pass beantragen möchte oder das Kind die Schule wechselt und der Vater kooperiert nicht, kann mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung das Problem schnell gelöst werden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Familiengericht zuständig.
Grundsätzlich kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 2 FamFG auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, kann der Antragsgegner beantragen, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet und das Gericht dann erneut entscheidet.
Gerne bin ich Ihnen bei der Beantragung einer einstweiligen Anordnung behilflich und stelle für Sie einen entsprechenden Antrag bei dem Familiengericht. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit mir
Scheidung mit Auslandsbezug
In einem vereinten Europa und mit zunehmender Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass einer oder beide Eheleute nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Bei Scheidungen mit Auslandsbezug ist zu klären, welches Recht anzuwenden ist und ob die Scheidung bei einem deutschen Familiengericht eingereicht werden kann.
Seit dem Inkrafttreten der Rom III Verordnung sind diese Fragen einfacher zu beantworten. Diese Verordnung regelt, welches Recht zur Anwendung kommt und in welchem Land die Ehe geschieden werden kann. Nach der Rom III Verordnung können die Eheleute eine Wahl treffen nach welchem Recht die Ehe geschieden werden soll.
Wenn die Eheleute keine Wahl treffen gibt es eine zwingend einzuhaltende Reihenfolge, die bestimmt welches Recht für die Scheidung maßgeblich ist und welches Gericht zuständig ist:
- es gilt das Recht des Staates in dem beide Eheleute bei Einreichung des Scheidungsantrages ihrem gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- es gilt das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Voraussetzung ist, dass dieser nicht vor mehr als einem Jahr geendet hat und zumindest einer der Eheleute dort noch lebt.
- es gilt das das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute zu dem Zeitpunkt in dem das Gericht angerufen wird.
- wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Recht des aufgerufenen Familiengerichts. Wenn die Scheidung in Deutschland eingereicht wird dann gilt deutsches Recht.
Die Rom III-Verordnung gilt generell. In den meisten europäischen Staaten ist die Rom III Verordnung in Kraft getreten. Dadurch, dass die Verordnung aber generell gilt, ist sie auch auf andere Staatsangehörige, wie zum Beispiel italienische, spanische oder türkische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland leben anzuwenden.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin.
„Sie suchen einen Anwalt für Familienrecht mit Erfahrung. Ich habe mich auf das Familienrecht spezialisiert. Durch meine langjährige Erfahrung kenne ich die Fallstricke, die es bei einer Trennung und Scheidung geben kann. Ich begleite Sie in dieser oft belastenden Situation und helfe Ihnen die Schwierigkeiten zu überwinden.“
Frank Freytag Anwalt für Familienrecht
Sie finden uns im Zentrum von Bergedorf
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So kommen Sie zu uns:
Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum Bahnhof Bergedorf. Von dort aus ist die Kanzlei fußläufig erreichbar. Wenn Sie mit dem Auto kommen können Sie in dem Parkhaus direkt gegenüber der Kanzlei parken.
Rechtsanwalt für Familienrecht in Hamburg Bergedorf online kontaktieren
Benötigen Sie Unterstützung im Familienrecht in Hamburg Bergedorf? Bitte nutzen Sie das folgende Formular, um mir Ihr Anliegen im Familienrecht kurz zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Nachricht und summarischer Prüfung des Sachverhalts gebe ich Ihnen eine kurze, erste Einschätzung und informiere Sie über die Kosten einer Erstberatung oder einer Vertretung in Ihrem Fall. Sie können dann in aller Ruhe entscheiden, ob Sie mich mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen möchten.
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KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT IN BERGEDORF
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