Scheidungsanwalt Bergedorf
Ihr Anwalt in Hamburg Bergedorf wenn es um Scheidung und Familienrecht geht: kompetent und erfahren
Ihr Anwalt in Bergedorf für die Ehescheidung
Seit mehr als 20 Jahren arbeite ich in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf. In dieser Zeit habe Ich habe viele Mandanten bei einer Trennung und Scheidung vertreten. Wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten getrennt haben und sich scheiden lassen wollen, berate ich Sie als Scheidungsanwalt in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf über die rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung.
Die Erstberatung bei einer Ehescheidung
Im Rahmen der Erstberatung kläre ich Sie darüber auf, was es bei einer Trennung und Scheidung rechtlich zu beachten ist. Ich erkläre Ihnen wie das Scheidungsverfahren abläuft und welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Damit Sie schon vorab eine Vorstellung davon haben, wie im Familienrecht ein Scheidungsverfahren vom Antrag auf Scheidung bis zum Scheidungsbeschluss abläuft, erläutere ich Ihnen kurz was Sie bei einem Scheidungsverfahren erwartet. In Deutschland laufen Scheidungsverfahren immer nach einem bestimmten Muster ab.
Einreichung des Scheidungsantrages
Bei den Scheidungsverfahren ist zunächst zu klären, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung handelt. Wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich durchgeführt.
In einem Beratungsgespräch in meinem Büro in Bergedorf kläre ich mit Ihnen zusammen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Wenn dies der Fall ist kann ich für Sie bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Scheidung Ihrer Ehe stellen. Hierfür brauche ich von Ihnen:
- Angaben zu Ihrem monatlichen Verdienst und dem Ihres Partners
- die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- falls Sie minderjährige Kinder haben, der Kinder
- gegebenenfalls einen Ehevertrag
- eventuelle eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung
Anwaltszwang bei Ehescheidung
Einen Antrag auf Scheidung der Ehe kann in Deutschland nur ein Anwalt bei dem Familiengericht einreichen (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn einer der Eheleute einen Rechtsanwalt beauftragt. Ein Anwalt für Familienrecht reicht bei dem örtlich zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag ein. Welches Gericht örtlich zuständig ist ergibt aus § 122 FamFG. Wenn Sie und Ihr Ehepartner in Hamburg Bergedorf wohnen würden, wäre das Familiengericht in Bergedorf zuständig.
Wenn es sich um eine streitige Scheidung handelt, müssen sich beide Eheleute durch einen Anwalt vertreten lassen.
Wenn der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingegangen ist, müssen zunächst die Gerichtskosten an das Gericht gezahlt werden. Gegebenenfalls kann mit dem Scheidungsantrag zusammen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Dann übernimmt der Staat die Kosten des Verfahrens. Wenn Sie mich beauftragen bin ich Ihnen auch bei dem Ausfüllen der Formulare (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) behilflich.
Nach Eingang der Gerichtskosten leitet das Gericht den Antrag auf Scheidung der Ehe an den Ehepartner weiter. Wenn dieser den Antrag bekommen hat, zählt dieses Datum für die Berechnung der Ehezeit. Es ist ein Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs.
Derjenige der den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt ist der Antragsteller/in und der andere Ehepartner ist der Antragsgegner/in.
Der Antragsgegner hat nach Erhalt des Scheidungsantrages die Möglichkeit zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Er kann dem Scheidungsantrag zustimmen. Für die Zustimmung benötigt er keinen eigenen Anwalt. Der Antragsgegner kann eigene Anträge aber nur stellen, wenn er sich durch einen Anwalt vertreten lässt. Will er z.B. einen Antrag auf Ausgleich des Zugewinns oder auf Zahlung von Unterhalt stellen, muss er sich auch durch einen Anwalt für Familienrecht vertreten lassen.
Versorgungsausgleich
Wie oben erläutert wird bei einer einvernehmlichen Scheidung von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Familiengericht sendet den Beteiligten Fragebögen zum Versorgungsausgleich zu. Die Fragebögen sind mehrfach auszufüllen. Man muss angeben bei welchen Arbeitgebern man während der Ehe beschäftigt war. Ferner müssen Angaben dazu gemacht werden, ob man eine private Altersvorsorge, z.B. Riester Rente hat.
Auf meiner Homepage können Sie sich den Fragebogen zum Versorgungsausgleich herunterladen. Das Ausfüllen des Fragebogen erscheint anfänglich komplizierter als es tatsächlich ist. Je schneller der Fragebogen bei Gericht eingereicht wird, desto zügiger geht das Scheidungsverfahren voran. Wenn Sie hierbei Schwierigkeiten haben sollten, vereinbaren Sie einen Termin mit mir in meinem Büro in Hamburg Bergedorf. Ich helfe Ihnen dann bei dem Ausfüllen der Fragebögen.
Das Gericht leitet den Fragebogen an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weiter. Diese berechnen dann die Rentenanwartschaften.
Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, welche Rentenanwartschaften jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat und in welcher Höhe die Anwartschaften auszugleichen sind, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Das Gericht übersendet vor dem Scheidungstermin die Berechnungen zum Versorgungsausgleich.
Die Ehe kann erst geschieden werden, wenn die Berechnungen zum Versorgungsausgleich vorliegen. Hiervon ist also auch die Dauer des Scheidungsverfahrens abhängig. Wenn keine Lücken im Versicherungsverlauf vorliegen, die erst geklärt werden müssen, dauert es einige Monate bis der Versorgungsausgleich berechnet ist. In der Regel dauert es ca. mindestens ein halbes Jahr bis der Versorgungsausgleich berechnet ist.
Wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich notariell mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, ist die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich kürzer. Wenn beide Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten werden kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden.
Scheidungsverhandlung
Bei dem Gerichtstermin handelt es sich um eine mündliche Verhandlung. Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen beider Eheleute an. In der Scheidungsverhandlung müssen sich die Eheleute durch Vorlage ihrer Personalausweise ausweisen.
In dem Termin müssen Sie persönliche Angaben machen:
- wie Sie heißen
- wo Sie wohnen
- wann Sie geboren wurden
Danach fragt der Richter die Beteiligten:
- wann haben sie geheiratet?
- seit wann leben sie getrennt?
- halten Sie Ihre Ehe für gescheitert?
- wollen Sie geschieden werden?
Wenn beide Eheleute bestätigen, dass sie mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben und geschieden werden wollen, kann die Ehe geschieden werden.
Wenn die Eheleute gemeinsame minderjährige Kinder haben, weist der Richter darauf hin, dass bei Streitigkeiten um das Sorgerecht oder das Umgangsrecht die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden kann.
Anschließend erläutert der Richter welche Anwartschaften bei dem Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Häufig verweisen die Richter auf die vorab übersandten Berechnungen zum Versorgungsausgleich.
Der Scheidungsanwalt stellt dann den Scheidungsantrag.
In der mündlichen Verhandlung kann auch über die Folgesachen der Scheidung, z.B. den Hausrat, den Zugewinnausgleich, die elterliche Sorge und nachehelichen Unterhalt verhandelt werden.
Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss. Bei der Verkündung des Beschlusses müssen sich die Anwesenden kurz erheben.
Wenn beide Eheleute durch einen Anwalt vertreten werden, können beide auf Rechtsmittel verzichten. Der Scheidungsbeschluss wird dann sofort rechtskräftig. Wenn nicht auf Rechtsmittel verzichtet wird, wird der Beschluss einen Monat nach der Zustellung rechtskräftig.
Abschließend wird der Richter Sie noch nach Ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen fragen, um den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens zu bestimmen.
Gemäß § 43 FamGKG errechnet sich der Gegenstandswert bei Scheidungen aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hinzu kommt noch ein vom Gericht zu bestimmender Wert für den Versorgungsausgleich. Falls in der mündlichen Verhandlung z.B. über den nachehelichen Unterhalt verhandelt wurde oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung protokolliert wurde, erhöht sich der Gegenstandswert. Nach dem Gegenstandswert berechnen sich die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren. Im Rahmen einer Erstberatung informiere ich Sie über die voraussichtlichen Kosten einer Scheidung, Sie zahlen nur die Mindestgebühren.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert die mündliche Verhandlung in der Regel ca. 10 bis 15 Minuten.
Das Protokoll der Verhandlung und den Scheidungsbeschluss schickt das Gericht per Post zu. In der Regel dauert dies ca. 2 Wochen.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Scheidung haben rufen Sie mich gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin mit mir in meinem Büro in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle der Kanzlei in Wentorf bei Hamburg.
Rufen Sie mich gerne unverbindlich an, wenn Sie Fragen zu einer Scheidungsverhandlung haben oder mich mit Ihrer Scheidung beauftragen wollen.
Scheidungsanwalt in Bergedorf
Rechtsberatung bei Trennung und Scheidung
- Rechtsberatung im Familienrecht bei Trennung und Scheidung
- langjährige Erfahrung
- schnelle Terminvergabe
- nur die gesetzlichen Mindestgebühren werden berechnet
Weitere Informationen zu den Themen Trennung und Scheidung:
Kanzlei am Schlosspark in Bergedorf
Ich habe viele Mandanten in einem Scheidungsverfahren vertreten und mich für ihre Belange eingesetzt.
Anhand meiner Bewertungen bei anwalt.de können Sie sich ein Bild von meiner Tätigkeit machen.
Wenn Sie sich scheiden lassen wollen und mich mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen möchten, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir in meiner Anwaltskanzlei in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigestelle der Kanzlei in Wentorf bei Hamburg. Ich freue mich auf Ihren Anruf.
Scheidungsanwalt in Hamburg Bergedorf
Kontakt per WhatsApp
KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT UND SCHEIDUNG / Rechtsanwalt Frank Freytag in Hamburg - Bergedorf / Tel. 040 73506935 / KONTAKT
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