Abfindung / Arbeitsrecht

Rechtsberatung im Arbeitsrecht zum Thema Abfindung in Hamburg Bergedorf   

Abfindung Arbeitsrecht Bergedorf

Abfindung bei Kündigung 

Eine Abfindung wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, ob die Ihnen angebotene Abfindung angemessen ist, berate ich Sie als Rechtsanwalt gerne in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf.    

 
Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie bei einer Kündigung automatisch einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben. Ein genereller Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht jedoch nicht.    

gesetzliche Regelungen 

Im Kündigungsschutzgesetz gibt es zwei Regelungen zur Abfindung:

  • Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht.   

 

  • Gemäß § 9 KSchG kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu Zahlung einer Abfindung verurteilen und das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. 


vertragliche Regelungen 

Auch in einem Arbeitsvertrag kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlen muss. Dies ist aber nur sehr selten der Fall. Wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer die vertragliche vereinbarte Abfindung zu zahlen.  

Ansprüche auf die Zahlung einer Abfindung können auch in Tarifverträgen enthalten sein. Wenn sich zur Abfindung in Arbeits- oder Tarifverträgen keine Regelungen finden lassen, können in Betriebsvereinbarungen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Auch aufgrund einer sogenannten betrieblichen Übung kann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestehen. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit seinen Beschäftigten bei dem Verlust des Arbeitsplatzes immer eine Abfindung gezahlt hat. Ferner können in einem Sozialplan Regelungen zu einer Abfindung enthalten sein. Häufig werden auch in Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart.     

Ferner einigen sich die Parteien im Rahmen einer Kündigungsschutzklage häufig darauf, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt.

Höhe der Abfindung  

Bei der Höhe der Abfindung spielt die Betriebszugehörigkeit, der Bruttolohn und der Kündigungsgrund eine Rolle.

Dem Arbeitgeber ist daran gelegen, dass ein langer Kündigungsschutzprozess möglichst vermieden wird. Entweder wird schon vor der Güteverhandlung vereinbart, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.  Oder aber in der Güteverhandlung wird der Prozess mit einem Vergleich beendet und der Arbeitgeber zahlt seinem Beschäftigten eine Abfindung.

Bei den Vergleichsverhandlungen sind die Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses ein entscheidender Faktor. Wenn sich nach Einreichung der Kündigungsschutzklage herausstellt, dass die Kündigung wahrscheinlich keinen Bestand hat, könnte die Abfindung höher als die Regelabfindung sein. Letztlich kommt es aber auch auf das Verhandlungsgeschick an. Hier ist es ratsam, dass Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.   

Problematisch wird es für den Arbeitnehmer, wenn er schon eine neue Stelle gefunden hat. Wenn dem Arbeitgeber dies bekannt sein sollte, wird er kaum bereit sein dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. In diesem Fall ist es eher unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer weiter bei seinem alten Arbeitgeber bleibt und die neue Stelle nicht antreten wird.

Versteuerung von Abfindungen

 Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes müssen versteuert werden. Mit einem Abfindungsrechner können Sie die Höhe der zu erwartenden Steuer berechnen.  Unter dem folgenden Link gelangen Sie zu einem Rechner: Abfindungsrechner 

Als Anwalt für Arbeitsrecht berate und unterstütze ich Sie bei den Verhandlungen über die Zahlung und die Höhe einer Abfindung. Vereinbaren Sie einen Termin mit mir in meiner Kanzlei am Schlosspark in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf bei Hamburg.      

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Bergedorf

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KANZLEI FÜR ARBEITSRECHT UND ABFINDUNG / Rechtsanwalt Frank Freytag in Hamburg - Bergedorf Tel. 040 73506935
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