aktuelle Informationen zum Familienrecht
Reform des Kindschaftsrechts
Im April 2018 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge zu einer Reform Sorge- und Umgangsrecht machen sollte. Diese Arbeitsgruppe sieht aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeiten vieler Familien und der gesellschaftlichen Entwicklungen mehrheitlich Bedarf für eine grundlegende Reform im Bereich des Kindschaftsrechts.
Die Arbeitsgruppe hat folgende Leitsätze vorgeschlagen:
- Kein bestimmtes Betreuungsmodell als gesetzliches Leitbild
- Kindeswohl steht über allem
- Berücksichtigung des Kindeswillens als Programmsatz
- In der Regel ist davon auszugehen, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern am ehesten dessen Wohl entspricht (ohne eine Aussage über den Umfang der Betreuung zu machen)
Insbesondere die FDP macht sich dafür stark, dass das sogenannte Wechselmodell das Standartmodell bei der Kindesbetreuung werden soll.
Regelmäßig soll die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zustehen – auch dann, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet sind.
Dabei soll zwischen dem Status der elterlichen Sorge und deren Ausübung differenziert werden. Die elterliche Sorge soll dann nicht mehr entzogen werden können. Die Ausübung kann jedoch individuell im Konfliktfall geregelt werden.
Ob das Kindschaftsrecht tatsächlich noch in dieser Legislaturperiode geändert wird bleibt abzuwarten.
Zu Fragen rund um das Sorgerecht und Umgangsrecht berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf oder in meiner Zweigestelle in Wentorf bei Hamburg.
Neue Düsseldorfer Tabelle
Seit dem 01.01.2021 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle gültig. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie hier herunterladen.
Die zu zahlenden Beträge sind abhängig vom dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.
Mit der Anpassung ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr ist auf 393,00 Euro, für Kinder zwischen dem 6. und dem 11. Lebensjahr auf 451,00 Euro und für Kinder zwischen dem 12. Und dem 17. Lebensjahr auf 528,00 Euro angestiegen. Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder haben sich erhöht.
Bei Fragen zum Kindesunterhalt stehe ich Ihnen gerne in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf zu Verfügung.
Wechselmodell
Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2017,1815) hatte im Jahr 2017 entschieden, dass das Wechselmodell im Einzelfall dem Kindeswohl dienen kann.
Aus der Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte folgt jedoch, dass das Wechselmodell zumindest zur Zeit noch nicht der Regelfall ist wenn es um die elterliche Sorge und die Betreuung der Kinder geht.
Das Wechselmodell kommt nur in Betracht, wenn die Eltern miteinander kommunizieren können.
So hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil v. 31.5.2019, Az. 13 UF 170/19) entschieden, dass ein Wechselmodell nur in Betracht komme, wenn die Eltern angemessen miteinander kommunizieren und kooperieren können. Die Hürde zur Anordnung eines Wechselmodells soll danach erheblich höher als diejenige für eine bloße Umgangsregelung sein. Im Interesse des Kindeswohls muss positiv festgestellt werden, dass die Eltern in der Lage sind, ein Wechselmodell zu praktizieren. Auch eine Testphase solle es nicht geben, um auszuprobieren ob das Wechselmodell funktioniert oder nicht. Wenn die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht gegeben ist, ist ein Wechselmodell abzulehnen.
Umstritten ist ob das Wechselmodell das Umgangsrecht oder das Sorgerecht betrifft. Das OLG Frankfurt a.M. (29.1.2020 - 2 UF 301/19) hat entschieden, dass die Anordnung des Wechselmodells ausschließlich das Sorgerecht betrifft und nicht das Umgangsrecht. Der BGH sieht dies bislang anders.
Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass die Anordnung des Wechselmodells eine sorgerechtliche Regelung ist und nicht lediglich eine Umgangsregelung. Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt des Kindes - oder die Aufteilung eines Lebensmittelpunktes - unterfallen nach Auffassung des OLG Frankfurts dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht dem Umgangsrecht.
Das OLG widerspricht damit der Rechtsprechung des BGH, der daran festhält, dass das Wechselmodell über eine Umgangsregelung angeordnet werden kann (BGH v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15).
Grundrente und Versorgungsausgleich
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung dürfte eine Vielzahl der Rentner von der Grundrente profitieren. Wenn etwa jede dritte Ehe der von der Grundrente profitierenden Personen geschieden wurde, wird auch jeder dritte Versorgungsausgleich nach Inkrafttreten des Grundrentengesetzes abzuändern sein. Denn wenn eine kleine Rente auch nur geringfügig angehoben wird, ist der eine Abänderung rechtfertigende Wert von 5 % und 1 % der zum Ehezeitende geltenden allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV schnell erreicht (§ 225 Abs. 2 FamFG).
Nutzungsentschädigungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 20 UF 141/18) hat am 10.01.2019 beschlossen, dass der aus dem gemeinsamen Haus ausgezogene Ehegatte von dem verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen kann, wenn das Haus den Schwiegereltern gehört und die Eheleute in dem Haus mietfrei wohnen.
Die mietfreie Überlassung des Hauses beruht nach Auffassung des Gerichts auf dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kind. Es entspreche nicht den Willen der Eltern, dass das Kind nach dem Auszug der Ehegattin eine Nutzungsentschädigung an die Schwiegertochter zahlen muss.
Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass eine Ausnahme vorliegen könnte, wenn der Ehegatte vor dem Auszug viel Geld und Arbeit in die Immobilie investiert hat. Dies war aber in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall nicht so.
Einwilligung in Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 12.06.2019 (13 UF 617/18) entschieden, dass Eheleute auch nach der Trennung einander gegenüber verpflichtet sind einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen.
Voraussetzung einer Zustimmung ist, dass die Steuerschuld des Partners verringert wird und der Zustimmende keine finanziellen Nachteile, sprich steuerliche Belastung hierdurch hat. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch bei Eheleuten, die sich getrennt haben, wenn für die Zeit des Zusammenlebens noch eine Zusammenveranlagung verlangt wird.
Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18.12.2019 (1 UF 140/19) entschieden, dass die Ersetzung einer Einwilligung in eine Namensänderung keine Kindeswohlgefährdung voraussetzt.
In diesem Fall hatte der geschiedene Mann nicht eingewilligt, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehepartners der Kindesmutter bekommt. Das Familiengericht kann die Einwilligung des Vaters ersetzten, wenn dies erforderlich ist. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht notwendig.
Im Jahr 2010 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Der Vater hatte seit dem Jahr 2014 keinen Kontakt mehr zu der Tochter. Ein Umgang fand nicht statt. Die Kindesmutter wollte, dass die Tochter den gleichen Nachnamen wie sie und wie ihre Halbschwester bekommt. Der Kindesvater hat diesem Wunsch nicht entsprochen. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Kindesmutter auf eine Einwilligung in die so genannte Einbenennung abgelehnt.
Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Mutter recht. Nach Auffassung des OLG liegen die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters vor. Es entspreche dem Wohl des Kindes, wenn der Nachname geändert wird. Nach Auffassung des OLG kann das Familiengericht die Einwilligung des Kindesvaters ersetzten, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts muss nicht erst eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, damit die Einwilligung ersetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte dies im Jahr 2005 noch anders entschieden.
Nach Auffassung des OLG reiche es für eine Ersetzung aus, wenn diese erforderlich sei. Eine Ersetzung war nach Auffassung des Gerichts erforderlich, weil es dem Kind nicht zuzumuten war den Namen des leiblichen Vaters weiter zu behalten. Zu berücksichtigen war, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Vater hatte. Ferner war die Tochter dadurch belastet, dass sie einen anderen Nachnamen hatte als ihre Mutter und ihre Halbschwester. Bei der Entscheidung war nach Auffassung des Gerichts auch der Wille des Kindes maßgeblich.
Da der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 eine andere Auffassung vertreten hatte, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Zuweisung eines Hundes nach Trennung
Das Landgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 07.10.2019 (Az. 6 S 95/19) entschieden, dass es für die Zuweisung eines Hundes nach einer Trennung nicht auf das Tierwohl ankomme.
Das Tierwohl sei nicht maßgeblich, wenn einer der Partner beweisen kann, dass er der Eigentümer des Tieres ist.
Die Beteiligten hatten in der Beziehung einen Hund angeschafft. Nach der Trennung haben sich beide weiter zusammen um den Hund gekümmert. Im Jahr 2017 weigerte sich die Beklagte dann aber den Hund an den Kläger zu geben.
Der Kläger klagte dann auf Herausgabe des Hundes. Er legte dem Gericht einen Schenkungsvertrag für den Hund vor. Die Beklagte legte daraufhin einen Kaufvertrag für das Tier vor.
Das Amtsgericht führte eine Beweisaufnahme durch, bei der die Züchterin befragt wurde. Die Züchterin sagte aus, dass der Hund ursprünglich verkauft wurde. Ein Name wurde in dem Kaufvertrag aber nicht angegeben. Nachdem bekannt wurde, dass der Hund krank war, hat die Züchterin den Hund verschenkt.
Die Beklagte hat in dem Verfahren zugegeben, dass sie ihren Namen nachträglich in den Kaufvertrag eingetragen hatte. Trotzdem war die Beklagte mit der Entscheidung des Amtsgerichtes nicht einverstanden.
Das Landgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes. Es wies darauf hin, dass Tiere nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen sind. Trotzdem werden die Vorschriften für Sachen auf Tiere angewandt. Entscheidend ist daher wer Eigentümer des Hundes ist. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben wurde. Dann bekam der Kläger den Hund geschenkt.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger seinerseits den Hund der Beklagten geschenkt hat. Die Beklagte konnte zu einer Schenkung auch keine genauen Angaben machen, zum Beispiel wie und wann sie den Hund geschenkt bekommen habe.
Das Tierwohl war für das Gericht nicht entscheidungserheblich. Bei der Entscheidung wer den Hund bekommt handelt es sich nicht um eine Sorgerechtsentscheidung. Der Kläger konnte nachweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Hundes ist. Die Beklagte hatte dies dann auch eingesehen. Sie nahm ihre Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück.
Wenn Sie weitere Informationen zum Familienrecht wünschen oder Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit mir in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle der Kanzlei in Wentorf bei Hamburg.
Kanzlei am Schlosspark Bergedorf
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