Fahrerflucht/Verkehrsrecht Hamburg Bergedorf
In meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf berate und vertrete ich Sie als Anwalt für Verkehrsrecht auch bei dem Vorwurf der Unfallflucht.
Beratung durch einen Anwalt bei einer Unfallflucht
Wenn Ihnen eine Unfallflucht vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst keine Angaben machen, weder mündlich noch schriftlich. Sie sollten umgehend einen Anwalt für Verkehrsrecht mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
In § 142 Strafgesetzbuch (StGB) ist geregelt, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar ist.
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nur dann vor, wenn Sie bemerkt haben, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Wenn zum Beispiel nur ein kleiner Schaden (Parkrempler) vorliegt und sich kleine, schreiende oder weinende Kinder zum Zeitpunkt des Unfalles im Auto befunden haben, ist es möglich, dass Sie gar nicht gemerkt haben, dass sich die Autos berührt haben.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei der Höhe der Strafe kommt es darauf an, ob jemand bei dem Unfall verletzt wurde, wie hoch der Schaden ist und ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist oder nicht.
Bei einem geringen Schaden ist es möglich, dass das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird. Ferner droht ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Wenn der Schaden an dem anderen Fahrzeug höher ist drohen empfindlichere Strafen.
Die eigene Haftpflichtversicherung wird den Schaden an dem gegnerischen Fahrzeug regulieren. Wenn aber feststeht, dass sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, wird die Haftpflichtversicherung von ihm Regress fordern. Laut den Vertragsbedingungen der Versicherungen verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gegenüber der Versicherung, wenn er unerlaubt den Unfallort verlässt. Das bedeutet er muss den Betrag, den seine Versicherung an den Unfallgegner gezahlt hat, seiner Versicherung erstatten.
Fahrverbot
Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann das Gericht gemäß § 44 StGB neben der Freiheits- oder Geldstrafe auch ein Fahrverbot verhängen. Die Dauer des Fahrverbots liegt in der Regel zwischen 1 und 3 Monaten.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei einer Fahrerflucht kann die Fahrerlaubnis (Führerschein) auch entzogen werden. Nur wenn besondere Umstände vorliegen kann von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Solche besonderen Umstände liegen zum Beispiel vor:
- bei einem Ersttäter mit langjähriger Fahrpraxis
- wenn zwischen Tat und Verurteilung eine lange Zeit liegt
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss der Führerschein abgegeben werden. Wenn der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird, kann er beschlagnahmt werden. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis darf man nicht mehr fahren. Falls man dies doch tun sollte, wäre auch dies eine Straftat, nämlich Fahren ohne Führerschein (§ 21 StVG).
Wie lange die Sperre ist bis der Führerscheins wieder erteilt werden darf, ist in § 69 a StGB geregelt. Gemäß § § 69 a StGB kann eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren dauern.
Tätige Reue bei der Unfallflucht
Wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, kann unter Umständen von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden oder die Strafe kann gemildert werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Unfallbeteiligte sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet und Angaben zu seinen Personalien und dem Unfallhergang macht.
Eine weitere Voraussetzung für ein Absehen oder eine Milderung der Strafe ist, dass sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet hat. In der Regel handelt es sich um Unfälle im Zusammenhang mit einem Parkvorgang. Zudem darf der Schaden nur gering sein. Was unter einem geringen Schaden zu verstehen ist, ist teilweise umstritten.
Wenn die Polizei nach einem Unfall zu Ihnen nach Hause kommt, Sie befragt und sich Ihr Fahrzeug anschaut, können Sie sich nicht mehr auf eine tätige Reue berufen. Wenn Sie sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, rate ich Ihnen möglichst umgehend einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Ohne vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen sollten Sie auf keinen Fall Angaben machen. Vor allem sollten Sie sich gegenüber der Polizei nicht dazu äußern, ob und wie es zu einem Unfall gekommen ist.
Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht in Bergedorf
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht sollten Sie so früh wie möglich einen Anwalt aufsuchen. In einem Beratungsgespräch in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf kläre ich mit Ihnen was zu tun.
Wenn Sie mich mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, beantrage ich mir Akteneinsicht zu gewähren. Ich werde der Polizei mitteilen, dass Sie -auf meinen Rat hin- zunächst keine Angaben zur Sache machen werden.
Wenn mir die Ermittlungsakte vorliegt, kann ich sehen ob ein Zeuge die Tat beobachtet hat und Angaben zum Fahrer machen kann oder nicht. Aus der Ermittlungsakte folgt meist auch wie hoch der Schaden an dem anderen Fahrzeug ist. Wenn mir diese Umstände bekannt sind, kann ich mit Ihnen zusammen das weitere Vorgehen besprechen und eine Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln. Ich kann eine Stellungnahme für Sie abgeben und die entsprechende Anträge stellen.
Wenn Ihnen eine Fahrerflucht vorgeworfen wird, vereinbaren Sie einen Termin mit mir in meiner Kanzlei am Schlosspark in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf bei Hamburg
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Rechtsanwalt Freytag in Hamburg Bergedorf
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KANZLEI FÜR VERKEHRSRECHT-FAHRERFLUCHT / Rechtsanwalt Frank Freytag in Hamburg - Bergedorf / Tel. 040 73506935
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