Neuigkeiten im Verkehrsrecht

Unwirksamkeit des neuen Bußgeldkatalogs

Mit Inkrafttreten der neuen Bußgeldverordnung wurden die Strafen für Autofahrer erheblich verschärft. Nach der neuen Regelung drohte der Entzug der Fahrerlaubnis innerorts bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h und außerorts bereits ab einer Überschreitung 26 km/h.

Der neue Bußgeldkatalog ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz zumindest teilweise ungültig. Bei Erlass einer Verordnung muss angegeben werden auf welcher Rechtsgrundlage der Gesetzgeber gehandelt hat. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben (Zitiergebot). Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Fahrverboten in den Bußgeldkatalog ist § 26a Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In der Änderungsverordnung durch die die erhöhten Bußgelder und Fahrverbote eingeführt worden sind wird auf § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes Bezug genommen. Auf die Nummer 3, welche die Fahrverbote betrifft wurde jedoch nicht Bezug genommen.

Auch weiterhin werden Verstöße geahndet. Jedoch wird bei Geschwindigkeitsverstößen und Fahrverboten der alte Bußgeldkatalog angewendet. Das bedeutet, dass ein Betroffener, der nach dem 28.04.2020 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-30 km/h innerorts bzw. 26-40 km/h außerorts gemessen wurde, seinen Führerschein nicht abgeben muss. Es gelten weiterhin die alten Regelungen, dass ein Fahrverbot innerorts erst ab 31 km/h bzw. außerorts erst ab 41 km/h droht.

Wenn Sie geblitzt worden sind und einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt kontaktieren. Gegen einen Bußgeldbescheid muss man innerhalb einer Frist von 14 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. 

Bei Fragen rund um das Bußgeldverfahren berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf oder in meiner Zweigstelle in Wentorf. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir.  


Haftung minderjähriger im Straßenverkehr 

Das OLG Celle ((OLG Celle, Urteil v. 19.02.2020, 14 U 69/19) hat entschieden, dass ein erst 8 Jahre altes Mädchen bereits haften kann wenn es einen Verkehrsunfall verursacht.  Ein achtjähriges Mädchen war auf seinem Fahrrad gefahren und hatte über einen längeren Zeitraum nicht nach vorne, sondern nach hinten zu seinen Eltern geschaut.  

Dabei kam das Mädchen von ihrer Fahrspur ab und näherte sich einer Frau.  Die Eltern warnten ihre Tochter noch. Diese bremste abrupt ab und berührte die Frau nicht. Die Frau versuchte aber trotzdem auszuweichen und geriet dabei ins straucheln und stürzte von einer Uferpromenade auf einen etwa einen Meter unter dieser liegenden Betonsteg und von dort aus in ein Hafenbecken.

Bei dem Sturz erlitt die Frau diverse Brüche. Die verletzte Frau verklagte die Eltern und das Kind auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.  

Das Gericht stellte fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Das Landgericht hatte die Klage der Frau abgewiesen. Auf die Berufung der Frau hat das OLG Celle die Entscheidung des LG teilweise abgeändert und das Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Einen Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes habe die Frau nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Das OLG Celle bejahte aber die Haftung des minderjährigen Kindes. Das Kind haftet gem. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB dem Grund nach für die Schäden der verunfallten Frau.  

Minderjährige sind für die Schäden, die sie einem anderen zufügen, nur dann nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben.

Eine Berührung zwischen der Klägerin und des Kindes bedürfe es nicht. Der Sturz der Frau sei auf das Fahrverhalten des Mädchens zurückzuführen, so das OLG. 

Das allgemeine Verständnis, dass eine längere Rückschau während der Fahrt Gefahren herbeiführen kann, lag hier nach Ansicht des Gerichts  vor. Einem altersgerecht entwickelten achtjährigem Kind, das nach eigener Aussage bereits seit dem fünften Lebensjahr regelmäßig auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, müsse bewusst sein, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken dürfe.

Unfall beim Linksabbiegen

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil v. 18.11.2019, 22 U 18/19) hat entschieden, dass das vorausfahrende Fahrzeug nach dem Linksabbiegen nicht sofort von dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug überholt werden darf. 

Im vorliegenden Fall habe gar kein Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO vorgelegen, so das Gericht und begründete das damit, dass der Voranfahrende noch das Wahlrecht zwischen den beiden Fahrstreifen zugestanden habe, denn ein paralleles Abbiegen war im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Der in einem einzigen zulässigen Linksabbiegerstreifen Nachfolgende dürfe dem Voranfahrenden dessen Wahlrecht nicht vorzeitig durch starkes Beschleunigen streitig machen. Der Nachfolgende muss abwarten, bis sich der Voranfahrende endgültig eingeordnet habe. Dieser Vorgang ist nach Auffassung des Gerichts erst nach ca. etwa 15 bis 20 Meter, nachdem die Fahrstreifenmarkierungen klar zu erkennen sind abgeschlossen. 

Der Überholende hat damit seine allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verletzt. Er hätte die Situation beobachten müssen und abwarten müssen  (§1 Abs. 2 StVO).

Mietwagenkosten für eine Lamborghini 

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 25.11.2020 (Az. 14 U 93/20) entschieden, dass die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten für einen Lamborghini nicht in voller Höhe ersetzen muss. Nach Auffassung des Gerichtes ist es für einen Unfallgeschädigten zumutbar für einen kurzen Zeitraum auf einen Luxus Sportwagen zu verzichten.

Als Ersatz für seinen beschädigten Ferrari hatte der Geschädigte einen Lamborghini angemietet.

Durch den Unfall wurde sein Ferrari so stark beschädigt, die Reparatur des Fahrzeuges 11 Tage gedauert hatte. In dieser Zeit hat der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, nämlich einen Lamborghini angemietet. Die Kosten für die Anmietung haben mehr als 5.600,00 Euro betragen.   

Die gegnerische Versicherung war der Ansicht, dass der Geschädigte anstatt des Lamborghinis auch einen Porsche oder einen 8er BMW hätte hätte anmieten können. Für die Anmietung eines solchen Wagens wären lediglich Kosten in Höhe von ca. 1.600,00 Euro entstanden.

Die Klage des Klägers auf Zahlung der gesamten Kosten für die Anmietung des Lamborghini hat das Landgericht Hannover abgewiesen. Das Oberlandesgericht Celle hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. 


Das Gericht ist der Auffassung, dass es dem Geschädigten zuzumuten ist auf einen typengleichen, hochpreisigen Sportwagen für kurze Zeit zu verzichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass es nicht angemessen sei aus Gründen des Fahrspaßes auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen extrem teuren Lamborghini als Mietfahrzeug zu nutzen. 


bei fiktiver Abrechnung müssen keine Rechnungen vorgelegt werden    

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.11.2020 (40 C 134/20) entschieden, dass es bei einer Abrechnung auf Basis des Gutachtens keine Pflicht zu der Vorlage einer Rechnung für die Reparatur gibt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer von der Versicherung beansprucht.  


Der Unfallgeschädigte hatte nach dem Unfall seinen Pkw reparieren lassen. Die Versicherung des Unfallgegners wollte den Schaden nur nach Vorlage der Reparaturrechnung regulieren. 

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass Versicherung Schadenersatz zahlen muss, auch ohne Vorlage einer Reparaturrechnung. Der Kläger hatte seinen Pkw mehr als 6 Monate nach dem Unfall weiter genutzt. 


Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie Fragen rund um das Verkehrsrecht haben.

Rechtsanwalt Freytag Bergedorf

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