Neuigkeiten im Arbeitsrecht

Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona Test?  


Das Arbeitsgericht Offenbach hat am 04.22.2021 (Az. 4 Ga 1/21) den Eilantrag eines Arbeitnehmers zurückgewiesen. In diesem Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände verweigert, wenn er keinen Corona Test durchführt. In einer Betriebsvereinbarung wurde vereinbart, dass Corona Test durchzuführen sind. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Arbeitgeber mit seiner Weisung sich testen zu lassen gegen sein Recht auf Selbstbestimmung verstoße, es handele sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.      

In der Sache selbst hatte das Gericht nicht entschieden. Es hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegen konnte. 
 

Kündigung nach Diebstahl eines Liters Desinfektionsmittel


Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.1.2021 (Az. 5 Sa 483/20) entschieden, dass die Kündigung des Arbeitgebers rechtens war.    

Der Kläger war seit vielen Jahren in einem Paketzustellunternehmen beschäftigt. Er hat die Fahrzeuge be- und entladen. Ferner war er auch für die Reinigung der Fahrzeuge zuständig. Die Reinigung der Fahrzeuge erfolgt in der Nachtschicht. Bei einer Kontrolle hat der Werkschutz in dem Kofferraum des Fahrzeuges einen Liter Desinfektionsmittel gefunden. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug 40,00 Euro.  

Bei der Beklagten wurden häufiger Desinfektionsmittel gestohlen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.   

Der Kläger hat daraufhin eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Kläger hat damit argumentiert, dass er während der Arbeit zu seinem Wagen gegangen ist und sich dort die Hände gewaschen habe. Er wollte das Mittel auch seinen Kollegen zu Verfügung stellen. In den Waschräumen sei nicht immer Desinfektionsmittel vorhanden gewesen. Bevor er das Werksgelände verlassen hat, habe er vergessen das Mittel zurückzubringen.  

Der Arbeitgeber hatte mit entsprechenden Hinweisen in den Waschräumen die Arbeitnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass der Diebstahl von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung zur Folge hat.  

Nach Auffassung des Gerichts lag ein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger das Desinfektionsmittel gestohlen hat. Wenn er es während seiner Arbeit nutzen wollte, hätte er es an seinem Arbeitsplatz aufbewahren können und es nicht in sein Fahrzeug stellen müssen. Er habe seinen Kollegen auch nicht gesagt, dass er das Mittel in seinem Auto aufbewahrt hat. Die aufgefundene Flasche war zudem nicht angebrochen.
 
Nach Auffassung des Gerichts musste dem Kläger klar sein, dass der Diebstahl des Desinfektionsmittels eine Kündigung zur Folge hat.  
 

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung


Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. 4 Ga 18/20) entschieden, dass der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit verlangen kann.

Der Kläger ist als Mitarbeiter in der Verwaltung in einem Rathaus tätig. Sein Arbeitgeber hat angeordnet, dass die Besucher und Mitarbeiter im Rathaus eine Schutzmaske tragen müssen. Der Kläger hat dem Arbeitgeber ein Attest vorgelegt. Danach ist er ohne Gründe von dem Tragen einer Schutzmaske befreit. 

Der Arbeitgeber verlangte dann von dem Kläger, dass er in den öffentlichen Räumen und Fluren ein Gesichtsvisier tragen muss. Der Kläger hat dem Arbeitgeber daraufhin ein weiteres Attest vorgelegt, das ihn auch von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren befreit. Ein Grund für die Befreiung wurde nicht genannt.       

Ohne Schutzmaßnahmen wollte der Arbeitgeber den Kläger nicht mehr beschäftigen. Der Kläger hat beantragt ohne Gesichtsbedeckung arbeiten zu dürfen. Wenn dies nicht möglich sein sollte wollte er im Homeoffice arbeiten. Das Arbeitsgericht hat die Eilanträge des Klägers abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stehe der Gesundheits- und Infektionsschutz der Kollegen und Besucher über dem Interesse des Klägers ohne Maske oder Gesichtsvisier arbeiten zu dürfen. Da in den ärztlichen Attesten keine Gründe für die Befreiung des Klägers von einer Mund-Nasen-Bedeckung genannt werden, bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Atteste.  
 
Nach Auffassung des Gerichts besteht auch kein Anspruch auf Homeoffice. 
 

Fristlose Kündigung in der Probezeit


Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 04.09.2019 (Az.3 Ca 642/19) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin ihre kranken und kleinen Kinder nicht mit zur Arbeit nehmen darf. 

Diese Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten rechtfertigt aber keine fristlose Kündigung.

Die Klägerin war als Pflegekraft in einem Altersheim beschäftigt. Sie befand sich in der Probezeit. Ihre Kinder erkrankten. Sie nahm ihre kranken Kinder mit zur Arbeit.   

Dann erkrankte sie selber an Grippe. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos, weil sie ihre kranken Kinder mit zur Arbeit nahm. Dies war ihr verboten. 

Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin ihre Kinder nicht zur Arbeit mitnehmen durfte. Aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der Ansteckungsgefahr für die Bewohner des Altersheims war das Verhalten der Klägerin pflichtwidrig. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung lag aber nicht vor. Eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben und eine Rechtsberatung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit mir in meiner Kanzlei am Schlosspark in Hamburg - Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf bei Hamburg.

Rechtsanwalt Freytag in Bergedorf

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