Ihr Anwalt bei Kündigung in Bergedorf

Im Arbeitsrecht berate ich Sie bei einer Kündigung als Ihr Rechtsanwalt in Hamburg Bergedorf über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. 

Kündigung Arbeitsrecht

Rechtsberatung in Bergedorf bei Kündigung 


Kündigung bekommen? Ihr Anwalt in Bergedorf hilft

Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihr Chef droht damit Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Sie wollen eine Kündigungsschutzklage einreichen und suchen einen Anwalt für Arbeitsrecht in Bergedorf?  Ich bin seit vielen Jahren als Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Bergedorf tätig. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe ich schon viele Mandanten erfolgreich vertreten. 

 

Mit meiner mehr als 20jährigen Erfahrung als Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Bergedorf und Verhandlungsgeschick berate und vertrete ich Sie in einem Kündigungsschutzverfahren. Bei Erfolg der Klage behalten Sie Ihren Arbeitsplatz. Gegebenenfalls setze ich mich dafür ein, dass Sie für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine möglichst hohe Abfindung erhalten. Im Rahmen einer Erstberatung in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf kläre ich mit Ihnen zusammen, was Ihre Ziele sind und wie ich Ihnen als Rechtsanwalt helfen kann diese zu erreichen. Ich kläre Sie über die Erfolgsaussichten und Risiken einer Klage auf. Wenn Sie vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen wollen, reiche ich die Klage fristgerecht bei dem zuständigen Arbeitsgericht ein. 

Damit Sie eine Vorstellung davon haben, wie ein Kündigungsschutzverfahren abläuft und welche Voraussetzungen eine Kündigung hat, erläutere ich nachfolgend worauf es bei einer Kündigung und Kündigungsschutzklage ankommt.        


Meldung bei der Agentur für Arbeit

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Auch wenn die Kündigungsfrist noch relativ lang ist müssen Sie sich innerhalb von 3 Werktagen bei der Agentur für Arbeit melden und diese von der Kündigung unterrichten. Wenn Sie sich nicht umgehend arbeitssuchend melden, riskieren Sie bei dem Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen. Beachten Sie, dass eine persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist 


Kündigungsfristen 

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen will, muss er die Kündigungsfrist beachten. Zuerst ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag Regelungen zur Kündigungsfrist enthält. Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Kündigungsfrist enthält, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt in dem die Kündigung zugegangen ist.        

Schriftform der Kündigung 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündlich oder per Email kann der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen. Kündigen müssen der Arbeitgeber oder eine Person, die den Arbeitgeber vertreten darf. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein. Falls der Arbeitgeber bzw. keine vertretungsberechtigte Person kündigt, kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Dies muss unverzüglich erfolgen. Sie sollten sich daher unmittelbar nach der Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um keine Fristen zu versäumen.     

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes 

Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetztes gelten für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen hat:

  • keine Krankmeldung abgegeben hat
  • bei Diebstahl
  • bei andauernden und wiederholten Verspätungen


Auch aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber kündigen. Betriebsbedingte Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten hat oder einzelne Teile des Unternehmens ausgliedert.       


Anhörung des Betriebsrats 

Wenn das Unternehmen einen Betriebsrat hat, muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Der Betriebsrat ist über die Gründe für die Kündigung zu informieren. Wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde, ist die Kündigung nicht rechtmäßig und unwirksam. Wenn Sie gekündigt wurden, sollten Sie den Betriebsrat fragen ob dieser angehört wurde.     

Sonderkündigungsschutz 

Für gewisse Gruppen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt für:

  • Schwerbehinderte Personen
  • schwangere Frauen
  • Personen in Elternzeit
  • Mitglieder des Betriebsrates
  • Auszubildende 


Diese Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Zustimmung der entsprechenden Stellen bzw. des Betriebsrates einholen. Wenn er dies unterlässt oder keine Genehmigung erhält, ist die Kündigung unwirksam.  

kurze kostenlose telefonische Erstberatung bei Kündigung  


Bei einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses biete ich Ihnen eine kurze kostenlose telefonische Erstberatung an.

Kündigungsschutzklage - Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bergedorf hilft


Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage 

Bei einer Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer unbedingt die Klagefrist beachten. Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam. 
 
Entscheidend für den Beginn der 3-Wochenfrist ist nicht der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet, sondern der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. 

Damit eine Kündigungsschutzklage gegebenenfalls fristgerecht bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden kann, rate ich Ihnen umgehend nach Erhalt der Kündigung einen Beratungstermin mit mir in meiner Anwaltskanzlei in Hamburg Bergedorf zu vereinbaren.      

Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens

Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, wird dieser für Sie bei dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wenn eine Kündigungsschutzlage bei dem Arbeitsgericht eingereicht wurde, beraumt das Gericht relativ schnell, meistens innerhalb von wenigen Wochen, einen Gütetermin an. Während des Verfahrens stellt sich häufig heraus, dass die Kündigung rechtlich nicht haltbar ist, weil zum Beispiel kein Kündigungsgrund vorliegt.
 
Es kommt vor, dass der Arbeitgeber, bzw. sein Rechtsanwalt schon vor der Güteverhandlung ein Vergleichsangebot macht. Häufig bietet der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.   
 
Wenn eine Einigung erzielt werden kann, wird dem Arbeitsgericht der Vergleich übermittelt. Der Richter würde dann diesen Vergleich gemäß § 278 Abs.6 Zivilprozessordnung (ZPO) schriftlich protokollieren. Eine mündliche Verhandlung ist dann nicht mehr notwendig.   
 
Wenn eine Einigung nicht möglich sein sollte, weil zum Beispiel die angebotene Abfindung nicht akzeptabel ist, findet der Gütetermin statt. In dem Gütetermin wird dann besprochen und darüber verhandelt, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Der Richter gibt eine erste Einschätzung ab, wie er die Rechtslage beurteilt. Sinn der Güteverhandlung ist, dass man sich einigt und einen Vergleich schließt. In der Güteverhandlung werden viele Verfahren durch einen Vergleich beendet. Bei einem Vergleich „kauft“ der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht auf Weiterbeschäftigung ab und zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung.   
 
Scheitert die Güteverhandlung schließt sich nach mehreren Monaten ein Kammertermin an. Wenn auch dann keine Einigung erzielt werden kann, muss das Gericht durch ein Urteil darüber entscheiden, ob die Kündigungsschutzklage begründet ist oder nicht.
 

Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage 

Aus der Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit für das Jahr 2019 folgt, dass deutschlandweit insgesamt 328.713 Klagen bei den Arbeitsgerichten eingereicht worden sind. Von den eingereichten Klagen wurden 206.648 durch einen Vergleich und 68.620 durch sonstige Erledigung erledigt. Nur etwas mehr als ca. 14% der Klagen werden durch ein Urteil erledigt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte auch in den Fällen, die durch ein Urteil erledigt worden sind häufig zugunsten der Arbeitnehmer entschieden haben.

Auch diese Statistik belegt, dass die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage in der Regel gut sind. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, sollten Sie sich deshalb unbedingt umgehend von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht über die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage beraten lassen. Im Hinblick auf die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage, biete ich Ihnen bei einer Kündigung Ihres Arbeitsvertrages kurzfristig einen Beratungstermin in meinem Büro in Hamburg Bergedorf an 
 

Kosten des Verfahrens 

Anders als zum Beispiel im Zivilrecht muss im Arbeitsrecht in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selber zahlen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch wenn die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist, muss der Arbeitnehmer seinen Anwalt selber zahlen. Für die Gerichtskosten gilt aber etwas anderes. Diese Kosten muss die Partei zahlen, die den Prozess verliert. Bei einem Vergleich fallen keine Gerichtskosten an.

In der zweiten Instanz erfolgt eine Verteilung der Kosten nach obsiegen bzw. unterliegen. Wenn die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Wenn die Klage unbegründet sein sollte, muss der Arbeitnehmer die Kosten tragen.
 
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, beantrage ich bei Ihrer Versicherung mir eine Kostendeckungszusage für Ihre Vertretung zu erteilen. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten, könnten Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Auf meiner Homepage können Sie sich einen Antrag für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herunterladen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird übernimmt der Staat zumindest zunächst die Kosten des Verfahrens. In meiner Kanzlei am Schlosspark in Hamburg Bergedorf berate ich Sie hierzu gerne und helfe Ihnen auch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe. 

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Hamburg Bergedorf

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weitere Themen im Arbeitsrecht 

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Beratung bei einer Kündigung  

Bevor Sie mich mit mich mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, informiere ich Sie über voraussichtlichen Kosten einer Kündigungsschutzklage.  Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie möglichst umgehend einen Termin mit mir in meiner Anwaltskanzlei in Hamburg Bergedorf oder in der Zweigstelle in Wentorf vereinbaren. In einem Beratungsgespräch prüfe ich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Ich kläre mit Ihnen auch, ob Sie eine Abfindung erhalten können. 

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Bergedorf

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KANZLEI FÜR ARBEITSRECHT UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ / Rechtsanwalt Frank Freytag in Hamburg - Bergedorf Tel. 040 73506935
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